Honorar
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.
Erstberatung
Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ist gesetzlich begrenzt. Soweit es nur bei einem ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt bleibt, darf der Rechtsanwalt gegenüber sog. Verbrauchern maximal 190,00 € (zzgl. Auslagen und MWSt) in Rechnung stellen, § 34 Abs. 1, S. 3, 2. Halbsatz RVG. Die Erstberatung ist eine erste Beratung mit dem Ziel der ersten rechlichen Einschätzung der Angelegenheit. Die Erstberatung soll den Mandanten in die Lage versetzen, entscheiden zu können, ob er die Angelegenheit weiter verfolgen will oder nicht. Die Erstberatung dient nicht dazu, dem Mandanten eine schnelle und vollständige Lösung seines Problems zu bieten. Dies kann eine Erstberatung seriöserweise nicht leisten.
Sollte der Mandant nach der Erstberatung dem Anwalt den Auftrag erteilen, seine Angelegenheit weiter zu verfolgen, werden die Kosten der Erstberatung auf die dann entstehende Geschäftsgebühr angerechnet, wenn keine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird. Falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, übernimmt diese – je nach Rechtsgebiet – eventuell die Kosten für eine Erstberatung.
Mehr Informationen zu den gesetzlichen Gebühren finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.